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Leistungen

Erstattung des Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten beantragen

Die Kosten den Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten können unter Umständen erstattungsfähig sein.

Zuständige Stelle

  • für Schülerinnen und Schüler kreiseigener Schulen: das Landratsamt
  • für alle anderen Schülerinnen und Schüler: der jeweilige Schulträger (die Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. der Träger der Privatschule)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen ist eine Antragsstellung sowie das Einreichen der erforderlichen Unterlagen.

Verfahrensablauf

Nach Antragsstellung erfolgt die Prüfung und die Bekanntgabe des Ergebnisses.

Fristen

Anträge müssen für das abgelaufene Schuljahr bis spätestens 31. Oktober des neuen Schuljahres gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls werden erforderliche Unterlagen im Laufe des Verfahrens angefordert.

Rechtsgrundlage

  • § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
  • Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten