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Leistungen

Erlass des Eigenanteils für Pflegekinder beantragen

Schüler von allgemeinbildenden Schulen müssen ab der 5. Klasse einen Eigenanteil an den notwendigen Beförderungskosten tragen. Der Eigenanteil muss für jeden Monat, für den Beförderungskosten entstehen, entrichtet werden. Die Höhe entspricht dem Preis einer Schülermonatskarte der Preisstufe 1 – 2 der TGO Tarifverbund Ortenau GmbH.

Für Schüler, die aufgrund von Jugendhilfemaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch VIII in Jugendhilfeeinrichtungen oder Pflegefamilien wohnen, kann der Eigenanteil nach § 7 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten erlassen werden.

Zuständige Stelle

  • für Schüler kreiseigener Schulen: das Landratsamt
  • für alle anderen Schüler: der jeweilige Schulträger (die Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. der Träger der Privatschule)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Neben der Antragsstellung können weitere Voraussetzungen bestehen.

Verfahrensablauf

Der Erlass des Eigenanteils muss jeweils zu Beginn des Schuljahres beim Schulträger beantragt werden.

Ansprechpartner für Fragen zum Verfahren und zur Kostenerstattung ist der jeweilige Schulträger. Auskünfte erteilen auch die Schulen und das Landratsamt.

 

Fristen

Anträge auf Erstattung von bezahlten Eigenanteilen müssen spätestens am 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Es können gegebenenfalls die jeweiligen Unterlagen angefordert werden.

Rechtsgrundlage

  • § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
  • Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten
  • Ergänzende Richtlinien für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren