Dienstleistungen A - Z

Leistungen

Grundstücksteilung nach § 8 LBO anzeigen

Seit 1. März 2015 sind Grundstücksteilungen anzeigepflichtig.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Anzeige einer Grundstücksteilung muss nach § 8 Abs. 2 LBO i.V.m. § 19 Abs. 1 BauGB grundsätzlich durch den Eigentümer erfolgen. Soll die Anzeige durch einen Dritten erfolgen, ist die Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht des Eigentümers erforderlich.

Die Anzeige kann nicht über E-Mail erfolgen. Vielmehr benötigen wir für die Anzeige aussagekräftige Planunterlagen in Papierform (s. erforderliche Unterlagen).

Verfahrensablauf

Nach Eingang der Anzeige prüft die Baurechtsbehörde, ob die beabsichtigte Grundstücksteilung öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Sofern die geplante Grundstücksteilung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht und daher unzulässig ist, wird die Baurechtsbehörde darauf hinweisen.

Sofern die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundstücksteilung nicht ausreichen, wird die Baurechtsbehörde darauf hinweisen

Fristen

Zwei Wochen vor Teilung des Grundstücks

Erforderliche Unterlagen

Aussagekräftige Planunterlagen in Papierform (aktueller Lageplan, Maßstab 1 : 500, mit Kennzeichnung des neu geplanten Grenzverlaufs in 1-facher Fertigung)

Kosten

Falls darauf hingewiesen wird, dass die geplante Grundstücksteilung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht oder die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundstücksteilung nicht ausreichen, fallen Bearbeitungsgebühren nach Zeitaufwand an.

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 2 LBO i.V.m. § 19 Abs. 1 BauGB