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Leistungen

Beregnungsbrunnen - Errichtung und Betrieb beantragten

Die max. Einzelregengabe darf bei leichten Böden 20 mm, bei anderen Böden 30 mm nicht überschreiten. Zur Berechnung der Einzelregengabe wird die Angabe der Tagesentnahmemenge benötigt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Bei der Frostschutzberegnung richtet sich der Zeitpunkt der Beregnungsgabe nicht nach dem Wasserbedarf der Pflanzen und dem Feuchtegehalt des Bodens, sondern nach der Dauer und Stärke des Frostes. Da gerade zu Zeiten der Spätfröste in der Regel der Feuchtegehalt des Bodens sehr hoch ist, kann es im Falle der Beregnung zu unerwünschten Auswaschungen in das Grundwasser kommen.

Versagungsgründe sind:

Das Grundstück befindet sich in der Zone I, II und III bzw. IIIA eines Wasserschutzgebietes.
Auf dem Grundstück befindet sich eine Altlast, Altlastverdachtsfläche oder schädliche Bodenveränderung.

Hinweis:
In der Zone IIIB von Wasserschutzgebieten können im Einzelfall höhere Anforderungen an den Brunnenbau und die Beregnung gestellt werden.

Die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlicher, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist vom Wasserentnahmeentgelt befreit.

Verfahrensablauf

Für die Errichtung und den Betrieb von landwirtschaftlichen Beregnungsbrunnen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag

Rechtsgrundlage

Bohranzeige: § 49 WHG, § 43 WG
Wasserrechtsverfahren: § 9 (1) Ziff.5 WHG, § 8 (1) WHG, § 10 WHG
Wasserentnahmeentgelt: § 100 bis § 104 WG