Aufstellung Fliegende Bauten anzeigen
Fliegende Bauten, für die eine Ausführungsgenehmigung erforderlich ist, dürfen – unbeschadet anderer Vorschriften – erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Aufstellung der zuständigen Baurechtsbehörde am Aufstellungsort rechtzeitig angezeigt wurde.
Der Anzeige ist das Prüfbuch beizufügen. Alternativ sind die wesentlichen Daten des Fliegenden Baus in Textform anzugeben (siehe Abschnitt erforderliche Unterlagen).
Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme oder ein Verzicht auf die Abnahme ist im Prüfbuch zu dokumentieren (§ 69 Abs. 6 LBO BW).
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Die Aufstellung ist elektronisch anzuzeigen. Die untere Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme oder der Verzicht darauf ist verpflichtend in das Prüfbuch einzutragen. Den Termin für die Durchführung der Gebrauchsabnahme oder der Eintragung des Abnahmeverzichts wird die untere Baurechtsbehörde mit Ihnen vereinbaren. Zum Termin ist das Original-Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung bereitzuhalten.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
für die Anzeige:
- Lageplan (Maßstab 1:500) mit Darstellung des Fliegenden Baus
- gültige Ausführungsgenehmigung
für die Abnahme / die Eintragung des Abnahmeverzichts:
Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung
Kosten
nach Zeitaufwand siehe Gebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung
Bearbeitungsdauer
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Hinweise
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Vertiefende Informationen
Weitere Informationen finden Sie bei § 69 LBO BW und in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FIBauVwV)
Rechtsgrundlage
§ 69 LBO BW
Freigabevermerk
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