Räum- und Streupflicht

Straßenanlieger sind bei Schnee und Eisglätte verpflichtet, die ihnen angrenzenden Gehwege zu räumen und bei Glätte mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche zu bestreuen.

Wenn kein Gehweg vorhanden ist, so ist entlang des Grundstücks eine Fläche von mindestens 1,50 m bzw. nur auf einer Straßenseite von 2 m zu räumen.

Die Mitarbeiter der Gemeinde sind während der Wintermonate für die Sicherheit auf den Ortsstraßen im Einsatz und grundsätzlich bemüht, die Haupt- und Durchgangsstraßen so zu räumen, dass möglichst keine Behinderungen für Anwohner entstehen. Es lässt sich trotzdem nicht vermeiden, dass der Schnee durch die Räumung vor Grundstücksein- und ausfahrten geschoben wird. Ebenso lässt sich nur ordentlich räumen, wenn keine Fahrzeuge am Fahrbahnrand abgestellt werden. Wir bitten daher um Verständnis und Ihre Unterstützung. Bitte schieben Sie den Schnee nicht zurück auf die Fahrbahn. Dies stellt eine Straftat im Sinne des § 32 der Straßenverkehrsverordnung dar und kann geahndet werden.

Sie müssen Ihrer Streupflicht werktags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr nachgekommen sein. Die Streupflicht endet um 21:00 Uhr.

Bitte beachten Sie die Streupflichtsatzung (PDF, 666 KB) der Gemeinde Rust.

(Erstellt am 10. Januar 2024)