Kommunalwahl 2024

 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 01.11.2015 geltenden Fassung, darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.  Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Den Widerspruch können Sie schriftlich beim Bürgerbüro einlegen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

(Erstellt am 23. April 2024)