Erneuerung | Erneuerung touristisch genutzter Gebäude (FeWo, Pension o.ä.) | Gebäude mit städtebaulich besonderer Bedeutung | Abbruch | Gebäude- restwert |
30 % max. 30.000 € | "Nullföderung" (nur Steuervorteile) | 40 % max. 40.000 € | 100 % max. 30.000 € | 0 |
1. "Erneuerungszuschuss"
a) Für die Erstattung der Kosten von privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnahmen) an Gebäuden gelten die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR). Der Zuschuss bei Gebäuden beträgt maximal 30% der berücksichtigungsfähigen Kosten. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (ortsbildprägend, historisch bedeutsam, denkmalgeschützt u.ä.) kann eine Erhöhung auf max. 40% erfolgen. Bei Gebäuden, die touristisch genutzt werden, z.B. Ferienwohnungen, Pension, wird kein Zuschuss gewährt, es können jedoch steuerliche Vorteile im Sanierungsgebiet genutzt werden ("Nullvereinbarung").
b) Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird auf 30.000 EUR gedeckelt; bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung auf max. 40.000 EUR. Das Mindestinvestitionsvolumen ("Bagatellgrenze") beträgt 10.000 EUR.
c) Einzelfallbezogen kann durch gesonderten Beschluss des Gemeinderates eine abweichende Zuwendung gewährt werden.
d) Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, einzelne Vereinbarungen über Erneuerungsmaßnahmen abzuschließen.
2. "Erstattung von Abbruchkosten"
a) Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die vertraglich vereinbarten Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten entsprechend der Sanierungszielsetzung wie folgt erstattet: Abbruchkosten u. Abbruchfolgekosten zu 100%; es erfolgt keine Erstattung der "Untergehenden Bausubstanz" (Restwert). Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 30.000,- €. Das Mindestinvestitionsvolumen ("Bagatellgrenze") beträgt 10.000,-- €.
Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates möglich.
b) Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, einzelne Vereinbarungen über Ordnungs- und Baumaßnahmen abzuschließen.
3. "Mindestausbaustandard"
Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass nachfolgende Anforderungen eingehalten werden:
1) bauliche Mängel im Bereich des Dachs und Dachstuhls, an der Fassade und an den tragenden Bauteilen müssen beseitigt werden (notwendige Instandsetzungsmaßnahmen),
2) eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich der Außenwand einschließlich der Fenster und im Dachbereich muss erreicht werden,
3) ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem muss vorhanden sein, dabei sind auch alternative Energieträger (Solarenergie) denkbar,
4) jede Wohnung muss einen eigenen Abschluss aufweisen,
5) in jede Wohnung ist eine Nasszelle mit modernen Sanitäranlagen und einer anzustrebenden zentralen Warmwasserbereitung einzubauen,
6) das WC muss sich innerhalb der Wohnung befinden,
7) sämtliche Installationen im Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den heutigen technischen Anforderungen entsprechen,
8) Erneuerungsmaßnahmen und Neubauten haben der Ortsbildpflege zu dienen. Hierzu werden gesondert Grundsätze zur Ortsbildpflege beschlossen.
Eine Abweichung im Einzelfall soll nur dann erfolgen, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z. B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbarer Kostenaufwand verbunden wäre.
4. Grundsätze zur Ortsbildpflege
Bei Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung) von Bestandsgebäuden und bei Neubauten, die innerhalb des Sanierungsgebiets errichtet werden, sind die Gestaltungsgrundsätze zur Orsbildepflege vom 17.12.2013 einzuhalten.