Dienstleistung

Öffentliche Beglaubigung

Die Beglaubigung ist ein Echtheitsvermerk unter einer Urkunde. Es wird zwischen der Beglaubigung von Unterschriften und der Beglaubigung von Abschriften unterschieden. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens (vgl. § 126 BGB), einer Zeichnung einer Firma oder der Zeichnung einer Namensunterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person herrührt, die sie ausgestellt hat. Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein.

Im nichtförmlichen Sprachgebrauch wird auch der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk einer Übersetzung durch den Urkundenübersetzer, Notar oder Konsul als Beglaubigung (beglaubigte Übersetzung) bezeichnet.

Der Beglaubigungsvermerk unter der Urkunde stellt ein einfaches Zeugnis dar.

Die Beglaubigung von Urkunden im internationalen Rechtsverkehr wird auch Legalisation genannt.

Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) vollzieht ein Notar. Er vermerkt auf der Urkunde, welche Person die dortige Unterschrift oder das Handzeichen vollzogen oder anerkannt hat. Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden.

Seit 1. Juli 2005 sind ebenfalls die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde für die Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig (§ 6 BtBG).

Für Unterschriftsbeglaubigungen sind in einigen Bundesländern nach Landesrecht auch weitere Personen bestellt, z.B. die Ortsgerichtsvorsteher in Hessen (§ 13 OGG) und die Ratschreiber in Baden-Württemberg (§ 32 Abs. 4 LFGG) sowie Ortsbürgermeister und Gemeindeverwaltungen in Rheinland-Pfalz (§ 2 BeglG).

Von der öffentlichen Beglaubigung ist die amtliche (Unterschrifts-) Beglaubigung zu unterscheiden. Diese ist jeweils nur für die Vorlage bei einer Behörde gültig, die in dem Beglaubigungsvermerk genannt werden muss.

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